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TR-RS 2/2022: Transformationsgeld (T-Geld) gem. § 3 TV T-ZUG

Das Transformationsgeld ist durch den letzten Tarifabschluss 2021 eingeführt worden und wird erstmalig im Februar 2022 fällig. Es beträgt in diesem Jahr 18,4 % eines Monatsverdienstes / der einschlägigen Ausbildungsvergütung. Die Berechnung richtet sich nach § 9 Ziffern 9.3 und 9.4 MTV, so dass Berechnungsgrundlage das gleichmäßige Monatsentgelt zzgl. variabler Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate für Tage oder Stunden ist. Alle Beschäftigten, die am Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben Anspruch auf das T-Geld. Bei einem ruhendem Arbeitsverhältnis erhält der Beschäftigte keine Leistung, ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise wird das T-Geld anteilig gezahlt. Im Fall des unterjährigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis besteht der Anspruch ebenfalls entsprechend anteilig.

Wir haben hierzu auch im Rahmen unserer Online- Schulungsreihe CLICKPUNKT Arbeitsrecht ein kurzes Seminar auf unserer e-Learning-Plattform für Sie eingestellt.

Kirsten Thelen
Leitung Tarif- und Arbeitsrecht

TR-RS 2/2022: Transformationsgeld (T-Geld) gem. § 3 TV T-ZUG