TR-RS 8/2022: T-ZUG (A) und (B) – Fälligkeit und Differenzierungsmöglichkeit
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In der ersten Tarifverhandlung für die Stahlindustrie für Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen haben die Arbeitgeber der IG Metall eine Einmalzahlung i.H.v. 2.100 € für eine Laufzeit von 12 Monaten angeboten. Dieses Angebot wurde von Seiten des IGM – Verhandlungsführers Giesler als „unzureichend“ zurückgewiesen. Er erklärte,
Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase sowie der zuletzt zum 01.01.2022 erfolgten Absenkung des für Versicherungen maßgeblichen Höchstrechnungszinses auf den historischen Tiefstand von 0,25 % haben sich die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge grundlegend verändert. Gravierendste Auswirkung dieser Entwicklung ist die Absenkung der Garantieleistungen vieler Versicherungstarife. Mittlerweile haben
Ab sofort stehen das neue Update und eine Vollversion des Altersteilzeit-Kostenprognoseprogramms „TV FlexÜ-Tool“ Version 2.15 für Windows 10-Betriebssysteme auf dem Server von Gesamtmetall zur Verfügung. Die neue Version enthält folgende Aktualisierungen: Hinterlegung der aktuellen Steuertabellen für 2022 auf Basis der geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes. Hinterlegung
Mit Tarif-Sonderrundschreiben 21/2021 vom 27.07.2021 sowie 23/2021 vom 06.09.2021 hatten wir auf die Besonderheiten für das T-ZUG (B) im Jahr 2021 hingewiesen. Wer von der Möglichkeit einer Verschiebung bis maximal April 2022 Gebrauch gemacht hat, kann nunmehr überprüfen, ob das T-ZUG (B) vollständig entfallen soll.
Wir freuen uns, Ihnen heute den neu angelegten Kurs „Tarifrecht“ in unserem E-Learning Portal vorzustellen. Sie finden diesen, wie gewohnt in der Kursliste. In dem Kurs sind bereits einige Online-Schulungen zu den tariflichen Sonderzahlungen eingestellt. Es handelt sich um eine Schulung zum Transformationsgeld, zum 13.
Das Transformationsgeld ist durch den letzten Tarifabschluss 2021 eingeführt worden und wird erstmalig im Februar 2022 fällig. Es beträgt in diesem Jahr 18,4 % eines Monatsverdienstes / der einschlägigen Ausbildungsvergütung. Die Berechnung richtet sich nach § 9 Ziffern 9.3 und 9.4 MTV, so dass Berechnungsgrundlage
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