Mit Tarif-Sonderrundschreiben 21/2021 vom 27.07.2021 sowie 23/2021 vom 06.09.2021 hatten wir auf die Besonderheiten für das T-ZUG (B) im Jahr 2021 hingewiesen.
Wer von der Möglichkeit einer Verschiebung bis maximal April 2022 Gebrauch gemacht hat, kann nunmehr überprüfen, ob das T-ZUG (B) vollständig entfallen soll. Liegt die Nettoumsatzrendite unter 2,3 % oder würde sie unter 2,3 % sinken, wenn das T-ZUG (B) ausgezahlt würde, kann der Arbeitgeber durch einfache Erklärung den Anspruch entfallen lassen. Wenn die Nettoumsatzrendite hingegen über 2,3 % liegt ist der Anspruch zum späteren Fälligkeitszeitpunkt auszuzahlen.
Die Entscheidung über den vollständigen Entfall ist auch den Tarifvertragsparteien anzuzeigen. Gerne können Sie uns die entsprechende Information für die IG-Metall (Herrn Maaß, IG-Metall Bezirksgruppe Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Postamt 12,30159 Hannover) ebenfalls übersenden und wir leiten diese dann an die IG Metall weiter. Sollten Sie die IG-Metall selbst informiert haben bzw. informieren, bitten wir um entsprechende Mitteilung.
Kirsten Thelen
Leitung Tarif- und Arbeitsrecht