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TR-RS 6/2022: Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung seit 2022 – Auswirkungen auf die MetallRente

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase sowie der zuletzt zum 01.01.2022 erfolgten Absenkung des für Versicherungen maßgeblichen Höchstrechnungszinses auf den historischen Tiefstand von 0,25 % haben sich die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge grundlegend verändert. Gravierendste Auswirkung dieser Entwicklung ist die Absenkung der Garantieleistungen vieler Versicherungstarife.

Mittlerweile haben sich – soweit ersichtlich – alle Versicherer dazu entschieden, Produkte mit einer Garantie für den hundertprozentigen Erhalt der eingezahlten Beiträge vom Markt zu nehmen und nur noch Produkte mit abgesenkten Garantieleistungen von 60 % – 80 % anzubieten. Eine Ausnahme hierzu bildet die MetallRente, die weiterhin Produkte mit einer  100 % Beitragsgarantie anbietet.

  1. Besonderheiten für die MetallRente

Für die Metall- und Elektro-Industrie gilt gem. § 8 TV EUW, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen der Durchführungswege des Versorgungswerks MetallRente oder einen riesterfähigen Durchführungsweg in einer bereits bestehenden oder neuen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anbieten müssen. Eine Sonderregelung gilt für den Durchführungsweg Direktversicherung: Für ihn ist vorgesehen, dass im Falle einer Umwandlung von tariflichem Entgelt zugunsten der Altersversorgung die MetallDirektversicherung den Benchmark darstellt. Bietet der Arbeitgeber eine Direktversicherung über einen anderen Anbieter an und vereinbart diese mit den Beschäftigten, muss sie in Kosten und Leistungen dem Standard der vom Versorgungswerk MetallRente angebotenen Direktversicherung entsprechen (§ 8 Abs. 3 S. 2 TV EUW). Konkret zu vergleichen sind bei Direktversicherungen die garantierten Altersrenten, die sich bei der reinen Absicherung der Altersleistung in den aufgeführten Altersstufen ergeben.

  1. Folgen für den Arbeitgeber

Dieser Markttrend zu garantieärmeren Angeboten wirkt sich unmittelbar auf den einzelnen Arbeitgeber aus. Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann, wenn die Durchführung über einen Versicherer erfolgt (sog. Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Für den Fall, dass die Versorgungsleistung bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) geringer als die Summe der eingezahlten Beiträge ausfällt, stünde der Arbeitgeber wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistung dieser Zusageart in der Pflicht, die entstandene Differenz auszugleichen. Bei Vereinbarung einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ist rechtlich umstritten und bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob diese ebenfalls eine Mindestleistung vorsieht. Somit besteht auch bei dieser Zusageart möglicherweise ein Haftungsrisiko, wenn Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten die Entgeltumwandlung z. B. mittels einer beitragsorientierten Leistungszusage 60 % oder 80 % vereinbaren und im Versicherungsverlauf eine Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Leistung des Versicherers entsteht.

  1. Mögliche Handlungsoptionen

Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber zur Vermeidung eines Haftungsrisikos darauf achten, dass die arbeitsrechtliche Zusage mit dem Versicherungsvertrag kongruent ist und ggf. entsprechende Informationsmaterialien zu Versorgungs- und Versicherungsbedingung-en des externen Versorgungsträgers anpassen.

Als einzige haftungsfreie Handlungsoption für die Umsetzung der Entgeltumwandlung käme die reine Beitragszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) in Betracht. Die reine Beitragszusage sieht ausdrücklich keine Garantien vor. Allerdings können Arbeitgeber von ihr erst Gebrauch machen, wenn diese tarifvertraglich eröffnet ist. Die M+E-Tarifvertragsparteien führen derzeit in Baden-Württemberg hierzu bereits Gespräche. Sobald diese Möglichkeit eröffnet wird, werden wir Sie darüber informieren.

Die Geschäftsführung
Niklas Mertens

TR-RS 6/2022: Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung seit 2022 – Auswirkungen auf die MetallRente