Mit Rundschreiben 87/2022 (14.03.2022) hatten wir Sie darüber informiert, dass der Bundesrat der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis zum 30.06.2022 zugestimmt hat. Nunmehr erreichte uns eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, in dem empfohlen wird, auch die Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu verlängern.
Die Beschlussempfehlung deckt sich mit den Änderungsanträgen, welche am heutigen Tag in den Bundestag und Bundesrat eingebracht werden sollen. Folgende Regelungen sind enthalten:
- Die Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer wird bis zum 30.06.2022 verlängert (§ 11 Abs. 4 AÜG-E)
- Wie bei den verlängerten Regelungen zur Kurzarbeit wird die Bundesregierung befristet bis zum 30.09.2022 ermächtigt, auch diese Regelung per Verordnung zu verlängern (§ 11a AÜG-E)
- Die Bundesregierung wird befristet zum 30.09.2022 ermächtigt, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu verlängern (§ 109 Abs. 5 SGB III-E). Für die Verlängerung ist sodann eine entsprechende Verordnung notwendig. Diese liegt bislang allerdings noch nicht vor.
Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Stefan Pape
Verbandsjurist