57/2025: Die Möglichkeit einer Tätigkeit aus dem Homeoffice stellt kein milderes Mittel gegenüber einer den Arbeitsort ändernden Änderungskündigung dar
Das LAG Baden-Württemberg hat sich mit einer Änderungskündigung hinsichtlich des Arbeitsortes aufgrund einer Standortschließung befasst. Der Arbeitgeber müsse nicht vorrangig eine Tätigkeit aus dem Homeoffice anbieten.